Kindeswohl Gefährdung

Zum 1. April 2008 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein (Kinderschutzgesetz) in Kraft getreten.

§ 9 des Kinderschutzgesetzes sieht vor, dass der Träger des Kindergartens in seinem Konzept die vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen im Kindergarten, insbesondere auch vor Gefahren, die für das Kindeswohl von den dort Beschäftigten aber auch von anderen Personen ausgehen können, darzulegen hat.

Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich die körperliche und seelische Vernachlässigung, die seelische und körperliche Misshandlung und die sexuelle Gewalt unterscheiden.

Eine Kindeswohlgefährdung kann im weitesten Sinne, auch vermutet werden, wenn die Grundrechte eines Kindes eingeschränkt werden. Dabei handelt es sich u. a. um das Recht auf:

a. gewaltfreie Erziehung

b. Bildung

c. schützende Kleidung

d. eine sachgemäße Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen

e. Schutz vor Gefahren

f. Anerkennung und Bestätigung

g. Sicherheit

h. Individualität und Selbstbestimmung

i. ausreichende Körperpflege

j. einen geeigneten Wach- und Schlafplatz


Werden in unserer Einrichtung Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrgenommen, so werden diese dokumentiert, im Team besprochen und ggf. ergänzt. Der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ist von den eigenen Maßstäben der beobachtenden Person abhängig. Im Team erfolgt eine Gefährdungsabschätzung für das Kind. Zum Schutz des uns anvertrauten Kindes wird die Kindergartenleitung unverzüglich mit dem ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) Kontakt aufnehmen und weitere Handlungsmaßnahmen beraten und einleiten. Dabei werden die Personensorgeberechtigten hinzugezogen, soweit durch die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten nicht der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.

Bei Verdacht von Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter der Einrichtung wird der/die Mitarbeiter/in direkt von der Kindergartenleitung auf den Verdacht angesprochen und bei entsprechenden Anhaltspunkten der ASD informiert. Der ASD bietet Hilfe, Beratung und Unterstützung für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge an.

Ablauf zum Schutzauftrag: Verdacht auf Kindeswohlgefährdung →Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten→ Information an die Leitung und Team→ Gespräch mit Eltern/ Sorgeberechtigten→ Hinweis auf sinnvolle / notwendige Einschaltung des ASD, Hinzuziehen einer erfahrenen Fachkraft.

Im Kindergarten kann das Handbuch Kindeswohlgefährdung des Kreises Stormarn, Fachdienst Soziale Dienste, eingesehen werden.


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